Honorar

Anwaltliche Interessenwahrnehmung ist persönlich und individuell. So sollte auch die Vergütung gestaltet sein. Die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind zu beachten, enthalten sie doch insbesondere für den gerichtlichen Bereich verbindliche und zwingende Regelungen.

Entscheidend ist indes der Wert der anwaltlichen Leistung. Hängt auch der Erfolg einer Sache nicht immer von einer Person alleine ab (z.B. wenn der Gegner nach einer erfolgreichen Titulierung eines Anspruches gegen ihn in die Insolvenz geht oder wenn sich eine Geschäftserwartung zerschlägt, weil die andere Seite den erhofften Vertrag mit einem anderen abschließt), so ist doch der anwaltliche Beitrag zum Erfolg entscheidend.

Im Einzelnen:

Die Honorare des Anwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Diese gilt nach heutiger Auffassung strikt nur für gerichtliche Angelegenheiten, wo dem Anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile jedenfalls für den gerichtlichen Bereich sogar ausdrücklich untersagt ist, darunter zu gehen (darüber wäre aber zulässig).

Bei außergerichtlichen Angelegenheiten ist die Möglichkeit gegeben, Honorarvereinbarungen zu treffen.

Hier bieten sich an: Stundenlohn und Pauschalpreis.

Die Vereinbarung von Erfolgshonorar ist möglich, aber nach den heute gültigen Regeln nur sehr eingeschränkt zu vereinbaren.

Die Höhe des Honorars  richtet sich naturgemäß nach dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit, der Wirtschaftskraft des Mandanten und der Erfahrung und dem Können des Anwalts. Bei Dauermandaten können im Übrigen günstigere Konditionen ausgehandelt werden als bei einmaliger Beauftragung.

Der Stundensatz muss so bemessen sein, dass beide Seiten damit vernünftig leben können. Im Übrigen hat der Mandant beim Stundensatz in aller Regel die Möglichkeit, durch geeignete Zuarbeit die Arbeitszeit des Anwalts zu verkürzen.

Die Dinge können mithin und alles in allem heute außergerichtlich flexibler behandelt werden als früher.