Wichtige Gesetzesänderungen im BGB - Werkvertrags-/Baurecht

Unter dem Stichwort "ForderungsSicherungsGesetz" treten ab dem 01.01.2009 einige für die strategische Planung des Bauunternehmers sehr wichtige Änderungen in Kraft. Unter anderem...

Wer meint, im Baurecht seien die Dinge klar und einfach, irrt. Leider hält das Gesetz nicht wenige Fallstricke bereit. Ab 01.01.2009 wird sich einiges ändern, unter anderem:

Abschlagszahlungen konnten bisher für „abgeschlossene Teile“ eines Werkes verlangt werden, weshalb diese Voraussetzung regelmäßig bestritten wurde. Jetzt kann die Abschlagszahlung jedenfalls dann verlangt werden, wenn der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat, die Abschlagszahlung kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Es muss eine nachprüfbare Abrechnung (zum Beispiel anhand der Einheitspreise oder der Positionen beim Detail-Pauschalvertrag) mitgeliefert werden. Die selbe Vorschrift sieht übrigens vor, dass einem privaten Bauherrn eine Erfüllungssicherheit von 5 % des Vergütungsanspruchs bei der ersten Abschlagszahlung zu leisten ist.

Die Frage der Durchgriffsfälligkeit bei gestuften Abnahmen hat eine spannende Neuregelung erfahren: Wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft gesetzt hat, ob die Leistung des unmittelbaren Bestellers seitens der Bauherrschaft schon abgenommen wurde und die Auskunft nicht gegeben wird, gilt das Werk als abgenommen.

Der Mängeleinbehalt darf regelmäßig nicht mehr das Dreifache des Beseitigungsbetrages ausmachen, sondern nur noch das Doppelte, welche Folgen auch immer das für die Praxis wirklich haben mag.

Die Fertigstellungsbescheinigung wird aufgehoben, weil sie sich in der Praxis nicht bewährt hat.

Die Bauhandwerkssicherung wird dahingehend geändert, dass man jetzt einen Anspruch darauf hat, der also auch durchsetzbar ist. Die bisher vorhandene doppelte Fristsetzung mit automatischer Kündigungsfiktion nach Ablauf der zweiten Frist entfällt. Es genügt jetzt eine einmalige Fristsetzung und danach kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.

Kündigt der Besteller den Vertrag (freie Kündigung) wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht, sofern keine höhere Forderung nachgewiesen wird.

Aus Platzgründen kann hier leider nicht auf alle Neuregelungen und alle Änderungen hingewiesen werden. Wichtig ist nur, darauf hinzuweisen, dass sich Einiges ändert und man ab Januar 2009 bei strategischen Planung im Konfliktfall verstärkt aufpassen muss.

Obschon die Meinungen geteilt sind, ist aus meiner Sicht die Neuregelung ein Lichtblick im Jahre 2009.

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