Secondhand Software

Zwei Entscheidungen zur Vermarktungsfähigkeit "gebrauchter" Software sorgten in 2006 für Aufsehen. Sie gemahnen zur Vorsicht!

Der Hersteller von Software ist als Inhaber der Urheberrechte daran interessiert, dass auch ein als „Standardsoftware“ verkauftes Computerprogramm möglichst wenig seine Kreise zieht. Der Aufwand für die Herstellung innovativer Software ist wirtschaftlich ohnehin nur dann zu rechtfertigen, wenn das Gesetz exklusive Vertriebsrechte vorsieht.

Man kennt die Klauseln in Software-Lizenzvertragsbestimmungen, wonach die Weiterverbreitung gekaufter Standardsoftware untersagt sein soll. Sind diese wirksam? Der Erwerb einer Standardsoftware, die ohne individuelle Modifikationen vertrieben wird, gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes entspricht dem Kauf. Dann wird sie wohl der Käufer nach seinem Belieben auch weiterverkaufen dürfen.

Wie aber, wenn der Zweiterwerber dieses „Stück“ Dritten auf einer Internetseite gegen Entgelt zum Herunterladen zur Verfügung stellt?  Das OLG München hat am 03.08.2006 entschieden, dass sich solch ein „Secondhand-Software-Händler“ rechtswidrig verhält, also auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Schlussfolgerung wäre dann, dass der Erwerber der Secondhand-Software kein Vertrauen auf den Bestand haben darf, weil er die Befugnis zur Nutzung der Secondhand-Software, die er zu erwerben hoffte, mangels entsprechender Berechtigung des Secondhand-Software-Händlers gar nicht erwerben kann und ein gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht kommt. Das OLG München meint, dass der Hersteller dem Ersterwerber auch kraft Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufgeben darf, lediglich die eine gekaufte Version der Software zu nutzen und sonst nichts. Jedenfalls eine Weiterveräußerung an einen Secondhand-Software-Händler, der diese Software dann gegen Entgelt ins Netz stellt und damit beliebig viele Kopien verbreitet, ist danach unzulässig. Dies wirft übrigens die weitere Frage auf, ob der Dritterwerber einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat, denn ihm musste wohl klar sein, dass er lediglich eine dubiose Rechtsposition erwirbt, so dass er möglicherweise für den bei ihm eintretenden Schaden selbst verantwortlich ist.

Eine für den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen günstigere Sichtweise vertritt das LG Hamburg in seiner Entscheidung vom 29.06.2006. Allerdings geht es im Hamburger Fall nicht um eine unbegrenzte Vervielfältigung auf der Basis eines einmaligen Werkstückes der Software, sondern um einzelne, jeweils vom Hersteller gegenüber dem Ersterwerber legitimierte Vervielfältigungsstücke. Die Weitergabe solcher legitimierter Einzelstücke wurde vom LG Hamburg als zulässig angesehen.

Wichtig ist festzuhalten, dass beim Erwerb gebrauchter Software Vorsicht geboten ist. Man sollte sich vom Secondhand-Software-Händler am besten die Autorisierung des Herstellers gegenüber dem Ersterwerber nachweisen lassen um sicher zu gehen, dass es sich um den Erwerb eines autorisierten „Stücks“ Software handelt und nicht um ein beliebig vervielfältigtes Download-Exemplar.

Die weitere rechtliche Entwicklung ist mit Spannung zu verfolgen.

RA Dr. Axel Schober

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