Schadenersatz wegen unrichtiger Arbeitgeberauskunft?
Das Bundesarbeitsgericht entschied unter dem Aktenzeichen 9 AZR 184/09, dass ein Arbeitgeber bei Auskünften, die er seinen Arbeitnehmern gibt, die vertragliche Nebenpflicht hat, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Wenn man sich die Dichte der Regelungen zum Arbeitsrecht, Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht, Rentenrecht etc. pp. so anschaut, kommt man um die Erkenntnis nicht umhin, dass eine absolut zutreffende Auskunft zu spezifischen Fragen des Arbeitnehmers an sich jedes Mal ein Rechtsgutachten erforderlich machen würde. Beim Anfertigen solcher Rechtsgutachten stellt man fest, dass selbst dann 100 %ig exakte und stets zutreffende Auskünfte nicht immer zu geben sind, schon wegen der divergierenden Praxis der entsprechenden Krankenkassen, Rentenversicherungsstellen und sonstiger freundlicher Kontaktpartner. Dies hindert freilich die Bundesrichter des BAG nicht daran, dem Arbeitsgeber entsprechende Verpflichtungen zur vollständigen und inhaltlich vollkommenen richtigen Auskunft aufzuerlegen.
Erfreulicherweise kam in einem entsprechenden Fall aber ein Problem zum Tragen, das bei Schadenersatzklagen immer von Relevanz ist: Die Komplexität der Ursächlichkeit (Kausalität). Es muss für die Geltendmachung von Schaden stets ein konsequenter Kausalzusammenhang darstellbar sei, d.h., ein Umstand muss immer genau aus dem anderen hervorgehen. Wenn sich insofern Probleme ergeben (wie in dem vom BAG entschiedenen Fall), dann scheitert oftmals der Schadenersatzanspruch (wie dort).
Im Ergebnis ist der Entscheidung des BAG deshalb zuzustimmen.