Outsourcing

Worum handelt es sich eigentlich beim Outsourcing Vertrag?

Betrachtung am Bsp. des IT - Outsourcings

IT - OUTSOURCING  Prototyp eines typenkombinierten komplexen Langzeitvertrags

Outsourcing ist ein zunehmend nachgefragt. Das hat seinen Grund nicht nur in der (von Experten allerdings bezweifelten) Kosteneinsparung, sondern in anderen Vorteilen, wie z.B. der Teilhabe an technologischen Neuerungen, die der Anbieter aufgrund seiner höheren Spezialisierung schneller mitbekommen sollte und weitergeben kann.

Wie bei anderen modernen Verträgen handelt es sich nicht um eine Vertragsform  die aus der juristischen Geisteswelt herrührt, sondern sie hat sich aus Nützlichkeitsgesichtspunkten im technischen und kaufmännischen Bereich entwickelt, was sich schon an der mit Anglizismen gespickten Sprachgestaltung zeigt. Das Recht hat dem zu folgen, gleichzeitig aber auch die Maßstäbe aufzuzeigen, die für eine rechtssichere Gestaltung notwendig sind (man kann nie ausschliessen, dass ein Streit entsteht, der vor dem Richter landet – und dort sind objektive Maßstäbe gefragt).

Es zeigt sich, dass Outsourcing in verschiedener Gestalt vorkommt, aber fast immer Elemente aus verschiedenen Vertragsformen beinhaltet: Assets oder Shares werden ge- oder verkauft (z.B. werden Hardware oder Standardsoftware oder U-teile oder ganze Unternehmen übertragen, Achtung: § 613a BGB!), Werkaufträge erteilt (z.B. Installation individueller Software auf das System beim Auftraggeber), Mietverträge geschlossen (z.B. Hosting beim Anbieter) etc.

Meist empfiehlt sich der Abschluss eines Rahmenvertrags, der solche Punkte regelt, die zukünftig für jedes einzelne Geschäft gelten sollen (z.B. Vereinbarung von Schiedsgerichtsbarkeit). Um den Rahmen auszufüllen werden über den jeweiligen Leistungsbereich sodann Einzelverträge geschlossen, die beim IT–Outsourcing „Leistungsscheine“ oder „Service Level Agreements“ genannt werden (z.B. für die Übertragungsphase ein Transitionsschein, sodann etwa für die Bereiche User–Helpdesk, Desktop-Services, Netzwerke etc.).

Da es sich um durchaus schwierige Verträge mit meist jahrelanger Laufzeit handelt und Konflikte sowie auch einfache Technologieweiterentwicklungen zu erwarten sind müssen Regeln vereinbart werden für die Vertragsanpassung (Rebargaining Clauses) und die Konfliktbeilegung (abgestuftes Deeskalationsmanagement). Auch an das Vertragsende sollte man wegen der Abhängigkeit vom Anbieter schon vor Vertragsschluss denken.

Eines aber ist vor allem wesentlich: Solche Verträge können nur interdisziplinär behandelt werden. Kein Techniker kann das juristisch stichhaltig formulieren und konstruieren und kein Jurist kann das technisch überzeugend konzeptionieren.

Dr. Axel Schober

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