Neues aus China

Eine Übersicht über einige ausgewählte Themenbereiche.

China Business Information

Gesellschaftsrecht - Personengesellschaften

- Nach dem neuen Partnership Enterprise Law können nunmehr chinesische Gesellschaften eine Kommanditgesellschaften gründen. Bislang gab es nur die Möglichkeit der oHG.

- Insbesondere staatseigene Unternehmen dürfen sich künftig als beschränkt haftende Gesellschafter an solch einer Personen-gesellschaft beteiligen.

- Es wird erwartet, dass Ausführungsbestimmungen auch ausländischen Investoren die Gründung einer KG erlauben werden.

Schutz Geistigen Eigentums in China

- Mitte März 2007 soll das zwischen der EU und China 1998 geschlossene Kooperationsabkommen zum Schutz geistigen Eigentums erneuert werden. Nach heutigem Stand gibt es 40 Gesetze zum Schutz von Patenten, Marken, Urheberrechten und speziellen Nutzungsrechten, wie z.B. Internet-Domains. Hinzu kommen unzählige Verordnungen und Auslegungsrichtlinien des Oberstes Volksgerichts, und natürlich beschäftigen sich zahlreiche Behörden und Verbände mit diesem Thema.

- China verzeichnet seit 4 Jahren die meisten Markenanmeldungen weltweit, so dass es beim Chinesischen Markenamt zu erheblichen Verzögerungen kommt. Aus dem Jahre 2004 sind 51.181 Markenverletzungen dokumentiert. 40.000 davon betreffen Inhaber inländischer, also chinesischer Marken. Ausländische Marken sind nur in zirka 10 % aller Vorgänge betroffen.

Produkthaftung

- Gemeldet wird ein Anstieg der Verbraucherklagen wegen Produkthaftung gegen ausländische Investoren, vor allem seitens der jungen, gut ausgebildeten Bevölkerung in den Ballungsräumen.

- Ein berühmter Fall (BMW) dokumentiert, dass bei gefälschter Ware für den bis dahin ahnungslosen ausländischen Investor das Risiko besteht, wegen eines gefälschten Produkts zu Unrecht in die Haftung gezogen zu werden. Im Fall BMW konnte der Hersteller anhand der internationalen Produktkennnummer des Fahrzeuges nachweisen, dass es nicht von ihm stammte, so wie der Motor des Fahrzeuges nicht von ihm hergestellt worden war.

- Die gesetzlichen Haftungsgrundlagen gibt es schon lange (die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts von 1986, das Produktqualitätsgesetz in der Fassung von 2000 und das Gesetz zum Schutze der Rechte und Interessen von Verbrauchern von 1993 – sowie das allgemeine Vertragsrecht nach dem Gesetz von 1999).

- Eine Entscheidung des Obersten Volksgerichts vom Juli 2002 zeigt, dass auch ein ausländischer Lizenzgeber nach dem ProduktQG als Hersteller in die Haftung geraten kann. Das Gericht hatte nicht den brasilianischen Hersteller des Autos verurteilt, sondern wie beantragt den amerikanischen Lizenzgeber, General Motors (GMC).

- Die Definition des fehlerhaften Produkts ist meines Erachtens sehr vage. Es geht darum, was ein gutgläubiger Mensch unter normalen Umständen von einem Produkt erwarten darf. Im Übrigen natürlich auch dann, wenn gegen staatliche oder branchenspezifische Normen verstoßen wird.

- Wegen Produkthaftung haftet neben dem Hersteller und Lizenzgeber auch der Verkäufer (Vertriebsgesellschaft).

- Der Hersteller kann sich nach dem ProduktQG entlasten, wenn er beweisen kann, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht defekt war oder der Produktfehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (wobei der Hersteller / Verkäufer verpflichtet ist, ein Produktqualitätsmanagement einzurichten).

- Eine Haftungsfreizeichnung von der Produkthaftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nach dem VerbraucherSG ausgeschlossen, so dass nur eine individualvertragliche Haftungsbeschränkung möglich bleibt. Ein Ausschluss ist damit jedenfalls für Schäden an Leib und Leben sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässige verursachte Vermögensschäden nichtig.

- Der Umfang des Schadenersatzes umfasst auch typischerweise entgangene Gewinne und Strafschadensersatz für Verbraucher, letzteres im Fall von betrügerischen Handlungen gegenüber Verbrauchern.

Restriktionen für Immobilieninvestoren

- Seit Beginn 2006 verzeichnet China einen explosionsartigen Anstieg ausländischer Immobilieninvestitionen, über Foreign Invested Real Estate Enterprises (im ersten Halbjahr + 25,4 %). Der ausländische Kapitalzuschuss im Immobiliensektor hat um 27,9 % zugenommen, wobei gemutmaßt wird, dass ein Großteil davon Spekulationsgeschäfte wären.

- Die chinesische Regierung hat deshalb eine Reihe von Restriktions-maßnahmen angekündigt bzw. bereits in Kraft gesetzt. So muss der tatsächliche Namen von ausländischen Firmen und Personen beim Erwerb von Grundbesitz angegeben werden, ausländische Personen dürfen Wohnungen und Häuser künftig nur noch zu eigenen Wohnzwecken erwerben, und der Erwerb zu gewerblichen Zwecken ist nur noch über ein in China registriertes Unternehmen zulässig. Investitionen von mehr als 10 Mio US Dollar müssen künftig durch Barmittel in Höhe von mindestens 50 % der Investitionssumme unterlegt sein, damit Kredite ausgenommen werden können.

Allesamt übermittelt durch Dr. Axel Schober

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