LIMITED IN GERMANY – A WORLD FULL OF WONDERS

 

Der beliebte Spruch: „Damit werden Sie eine Menge wunderbarer Dinge erleben, aber nicht jedes wird Ihnen gefallen!“ trifft auch bei der Ltd. zu.

Der hochverehrte Vorsitzende des für unser Gesellschaftsrecht zuständigen 2. Senats des Bundesgerichtshofs, Dr. Götte, sagte dereinst anläßlich einer Konferenz, er freue sich schon darauf, eine Perücke aufzusetzen und das englische Recht fortzuschreiben. Er meint damit, dass sich die Frage stellt, was für ein Recht auf eine Ltd. in Deutschland anzuwenden sei. Nach dem sog. Kollisionsrecht gilt eigentlich, dass für alle die Gesellschaft als solche treffenden Fragen deren sog. Heimatrecht anwendbar ist, was bei der Ltd. Englisches wäre. Dazu gibt es aber Einschränkungen, soweit zwingend Deutsches gelten soll, etwa bei einer unerlaubten Handlung (z.B. Betrug) oder bei Insolvenz.

Von Anfang an war den Experten klar, dass die Ltd. kein so einfach Ding ist wie es scheint. 2 Beispiele, die hier nur kurz anklingen sollen,  mögen das verdeutlichen:

Ein Mandant und Ltd-Gesellschafter kommt angriffslustig zu mir und will seinen zweiten Ltd-Gesellschafter wegen der Verletzung der im deutschen Recht sog. „gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten“ auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dieser habe sich einer konkurrierenden Gesellschaft dienstbar gemacht und verhielte sich in der hiesigen ganz und gar liederlich, er wolle ihn zudem ausschließen (Sachverhalt stark verkürzt). Es gäbe ja einen Gesellschaftsvertrag und damit hätte man ja eine hinreichende Rechtsgrundlage, gegen den Zweiten vorzugehen. So weit, so unklar. Der Gesellschaftsvertrag enthielt nämlich nur die allernotwendigsten Aussagen. Damit jedoch gilt nach dem anwendbaren Englischen Recht der Grundsatz, dass ein Ausschluß gar nicht möglich ist, weil dies einer Enteignung gleichkäme, wozu kein Recht besteht. Was den Schadensersatz anbetrifft, so hat der Director zwar gewisse „fiduciary duties“ und darf sein Mandat nur für „proper purposes“ ausüben, jedoch ist er u.a. nach einer Leitentscheidung von 1925 nur zu der Sorgfalt verpflichtet „wie in eigenen Angelegenheiten“. Er darf also quasi liederlich sein, er ist halt so.

Und kräftig „in die Pfanne haut“ das LG Kiel den Director in seiner viel beachteten und (unter dem Stichpunkt des „piercing the company veil“ wegen „wrongful tradings“, also Haftungsdurchgriff nach englischem Recht) diskutierten Entscheidung vom 20.04.2006 (Az. 10 S 44/05). Danach ist die Pflicht zur Beantragung der Insolvenz binnen max. dreier Wochen ab Kenntnis vom Insolvenzfall (§§ 64, 84 GmbHG) in Wirklichkeit eine insolvenzrechtliche Vorschrift und gilt damit zwingend auch für die Ltd mit einziger Betriebsstätte in Deutschland. Wird die Insolvenz nicht beantragt, liegt eine unerlaubte Handlung nach deutschem Recht vor, die den Director auf den Diffenernzschaden haften läßt. Und schließt der Director in dieser Unternehmenskrisensituation Verträge ab, haftet er über das deutsche Recht der unerlaubten Handlung und den Betrugstatbestand auch persönlich für den Schaden.

Man darf sehr gespannt sein, was die deutsche Rechtsprechung aus den Ltds. noch macht.

Dr. Axel Schober

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