Handelsregister - schwer rein und noch schwerer wieder raus

Das OLG München beschloss am 22.02.2010, dass im Anmeldeverfahren für einen Eintrag ins Handelsregister das Registergericht weitgehende Prüfungsrechte und -pflichten hat, die das Ziel verfolgen, zum Schutz des Rechtsverkehrs unrichtige Ein­tragungen im Handelsregister möglichst zu vermeiden. Insofern ist es in der Praxis nicht immer ganz leicht, eine im Handelsregister eintragungspflichtige Tatsache dort auch hineinzubekommen, so dass man zuweilen auf die Erfahrung und Effizienz des Notars durchaus angewiesen ist.

Ist eine eintragungspflichtige Tatsache (z.B. Bestellung des GmbH-Geschäftsführers) aber erst einmal eingetragen, dann unterliegt der erfolgte Eintrag dem Grundsatz der Erhaltung der Eintragung. Dies bedeutet, dass die Eintragung so einfach nicht zu löschen geht. Der als nichtig zu löschende Beschluss muss seinem Inhalt nach und nicht durch die Art seines Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen. Wenn also z.B. (nur) die Vorschriften über die Einberufung der Gesellschafterversammlung oder über die Abstimmung missachtet wurden oder der Beschluss gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verstößt, so ist nicht die Amtslöschung der richtige Weg. Für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen allge­mein steht den Gesellschaftern das Anfechtungsverfahren nach GmbH-Recht zur Verfügung (Achtung: regelmäßige Frist 4 Wochen!). Dies betont das OLG München im zitierten Beschluss.

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