German Indian Contracts – Aspects of professionell Drafting

German Indian Contracts – Aspects of professionell Drafting

Was ist bei der Abfassung von Verträgen mit Indien zu beachten? Eine kleine Auswahl.

Die professionelle Gestaltung internationaler Wirtschaftsverträge, das ist am Beispiel Deutschland – Indien exzellent zu verfolgen, kommt ganz ohne den Blick auf einige Hintergrunddaten nicht aus. Der Bogen wäre zu spannen von den Gerichtsprätoren Roms über die mittelalterliche lex mercatoria (Law Merchant, vgl. etwa bei Wikipedia), über die Verbreitung des Rechts römischen Ursprungs im Rahmen der katholischen Kirche und der Kolonialisierung bis hin zu den Übernahmen westlichen Rechts (nur z.B. adaptierten Japan, Korea und China unser BGB) und den Konferenzen zur Rechtsvergleichung und –vereinheitlichung unserer Tage (z.B. UN-Kaufrecht/CISG).

Den Wirtschaftler – und damit Sie – wird mehr interessieren, dass aufgrund der genannten Umstände auch das Recht ein “Global Village“ darstellt. So wenig wie die Sachprobleme sich unterscheiden (wo z.B. nimmt der Franchise – Nehmer seine Ware her, oder wie regelt sich eine Maschine die nicht funktioniert, in Deutschland, in Peru, in Indien?) sind sich die Rechtskonzeptionen der westlichen Welt unbekannt. Das Recht ist nun wirklich der letzte aller Hinderungsgründe für globale Aktivitäten.

Sie sollten sich als 1. Schritt eine Bibliothek aufbauen mit „Rohlingen“, typischen Vertragsmodulen wie Kauf-, Werk-, Vertragshändler-, Lizenz-, Joint Venture- oder sonstigen Wirtschaftsverträgen. Lieferant hierfür ist ein spezialisierter Anwalt. Darin halten Sie individuell alles fest, was Sie drin haben wollen, aber ohne Spezifizierung auf ein nationales Recht. Jedes Unternehmen hat spezielle Erfahrungen und Bedürfnisse, die Module reichern sich fortlaufend an. Ihr Anwalt setzt das in die Vertragssprache (global: juristisches Englisch) um.

Schritt 2 ist dann die Gegenprüfung am nationalen, hier indischen Recht. Dieses gründet (wenig erstaunlich) auf den Konzeptionen des Englischen Rechts. Insofern hat die Gestaltung des Vertrages höchste Priorität. Der Inhalt hängt vom Zielgeschäft ab (ist es z.B. ein Kauf, kann man das UN-Kaufrecht/CISG vereinbaren, welches im Verkehr mit Indien nicht automatisch gilt, aber sinnvolle Regelungen beinhaltet). Stets ist Schiedsgerichtsbarkeit zu empfehlen (z.B. London Court of International Arbitration, LCIA), weil Verfahrensdauern von 10 – 20 Jahren drohen. Indien hat Erfahrung mit Alternativen Streitlösungen und hat das UN-Abkommen von 1958 über die Vollstreckung von Schiedssprüchen unterzeichnet. Grundsätzlich herrscht Rechtswahlfreiheit, könnte also z.B. auch deutsches Recht vereinbart werden, was aber nicht nur Vorteile bringt (so kennt das indische Handelsvertreterrecht den Ausgleichsanspruch nach § 89a HGB nicht).

Viele rechtliche Dinge werden Ihnen bekannt vorkommen (z.B. die auch steuerrechtlich relevante Unterscheidung zwischen Repräsentationsbüro und Niederlassung (Representation und Branch Office) oder die durch die Direktorenstruktur geprägte Rechtsform der Private Company Limited by Shares (Mindestkapital bei Private 100,000 R, rd. 2.000€; 500.000 R bei Public)). Erschwerend für den Technologietransfer sind allerdings komplexe Registrierungsvorschriften der Reserve Bank of India, wobei es bei Einhaltung bestimmter Soll-Inhalte ein automatisches Genehmigungsverfahren gibt (z.B. keine Mindestlizenzgebühr; gewisse Obergrenzen abhängig vom Inlands- und Weltumsatz; Lizenzgebühr in 3 Drittel Raten: bei Einreichung des Antrags bei der RBI, bei Lieferung der technischen Informationen und mit Beginn der Geschäftstätigkeit bzw. spätestens 4 Jahre nach Einreichung des Abkommens bei der RBI).

Abschließend darf ein Hinweis nicht fehlen, dass die Praxis der Rechtsanwendung trotz konzeptioneller Parallelen anders sein kann als bei uns. Aber auch insoweit gilt, dass eine sorgfältige Auswahl des Partners, die Einschaltung erfahrener Berater und Vermittler und auch das sorgfältige Aushandeln der Vertragsinhalte vor vielen bösen Überraschungen bestmöglich schützen wird.

Viel Erfolg wünscht Ihnen Dr. Axel Schober.

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