Gebrauchte Lizenzen – Bundesgerichtshof legt Entscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vor (UsedSoft)

Der Handel mit gebrauchten Lizenzen für Software ist ein altes Problem. Geklagt hatte Oracle, die ihre Software zu 85 % per Download über das Internet vertreibt und dazu über das Internet unter „Rechtseinräumung“ einen Lizenzvertrag mit dem Kunden für die individuelle Nutzung abschließt, gegen einen Händler mit Softwarelizenzen für „gebrauchte Software“.

Sinngemäß ist die Frage natürlich, ob gebrauchte Softwarelizenzen etwas sind wie gebrauchte Autos, das man also stückweise weiterverkaufen kann, oder aber etwas wie genutzte Mieträume, die man Dritten eben nicht überlassen kann.

Erste und zweite Instanz (LG und OLG München) hatten den Händler antragsgemäß verurteilt. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Nach dem BGH ist das Herunterladen der Programme auf andere Rechner oder Speichermedien eine unzulässige Vervielfältigung, die in die Urheberrechte von Oracle eingreift. Das Speichern des Programmes auf dem Arbeitsspeicher weiterer Computer erlaube die zusätzliche Nutzung des Programms über weitere Programmkopien und stelle damit eine Vervielfältigung dar, die urheberrechtswidrig sei und damit der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfe.

Kunden von Oracle wären auch nicht berechtigt, das Recht zur Vervielfältigung der Programme weiter zu übertragen und ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte sei nicht möglich.

Ob diese Regelungen des deutschen Rechts aber dem EU-Recht entsprächen, das müsse der Europäische Gerichtshof prüfen, so der Bundesgerichtshof aus Deutschland.

Zu überlegen sei nämlich, ob sich mit dem erstmaligen Erwerb der Software das Vervielfältigungsbeschränkungsrecht des Urhebers nicht erschöpft habe. Die Erschöpfung bewirke möglichweise eine Verkehrsfähigkeit des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms.

Man könne aber auch sagen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nur dann eintreten soll, wenn die Programmkopie auf einem bestimmten Datenträger verkörpert ist. Die Wirkung der Erschöpfung, so der BGH, sollte sich daher vermutlich nicht auf den online übermittelten unkörperlichen Datenbestand ausdehnen.

Diese sehr interessante Entscheidung des BGHs, die hier kurz zusammengefasst wurde, ist nachzulesen unter dem Aktenzeichen I ZR 129/08 und datiert vom 03.02.2011.

Der weitere Fortgang darf mit Spannung erwartet werden.

Dr. Axel Schober

Rechtsanwalt

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