Feststellung vom Baumängeln

Bei Mängeln einer Werkleistung ist eine Klage auf Feststellung der Mangelhaftigkeit nicht vorschnell abzuweisen.

Das OLG Dresden hatte entschieden, dass der Auftraggeber keine Klage auf Feststellung der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung erheben könne, weil es ihm zuzumuten sei, den Eintritt des Schadens abzuwarten und sodann Gewährleistungsansprüche klageweise geltend zu machen. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Mangelhaftigkeit sei nicht gegeben.

Dieser Entscheidung des OLG Dresden widersprach der BGH mit Entscheidung vom 25.02.2010 und meint „Das Berufungsgericht verkennt eklatant die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach schon mit Rücksicht auf eine drohende Verjährung das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden darf“, die Auffassung des Berufungsgerichts sei nicht nachvollziehbar.

Dabei darf man außerdem nicht verkennen, dass nicht nur Rechtssicherheit hergestellt werden sollte, sondern auch, dass im Rahmen der Feststellungsklage unter Umständen Beweiserhebungen stattfinden (z.B. durch Zeugeneinvernahme oder Sachverständigengutachten), die erfahrungsgemäß dazu taugen können, weiteren Streit gleich von Anfang an auszuschließen, weil den Parteien schon klar ist, wie die Sache wirklich liegt. Insofern kann also eine Klage auf Feststellung sehr wohl Sinn machen. Wenn es sehr schnell gehen muss, ist natürlich vorrangig an ein Selbständiges Beweisverfahren zu denken, bei dem als „Baustein“ für einen späteren Prozess eine Beweiserhebung stattfindet.

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