Die „life coaching“ Entscheidung des BGH

Sehr merkwürdige Entscheidungen werden in der Rechtsprechung oftmals gefällt, wenn es darum geht zu beurteilen, ob irgendetwas sittenwidrig sei oder nicht.

Unter dem Aktenzeichen III ZR 87/10 vom 13.01.2011 hatte es der Bundesgerichtshof mit einem Fall zu tun, wo die Klägerin Lebensberatung mittels Kartenlegens an den Mann brachte. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. Diese gab ihm fortan immer wieder nach Kartenlegen Ratschläge, wofür der Beklagte im Jahr 2008 allein mehr als 35.000,00 € bezahlte. Für im Januar 2009 erbrachte Leistung verlangte die Klägerin dann 6.723,50 €, in den beiden Vorinstanzen erfolglos.

Der Gebrauch übernatürlicher und magischer Kräfte und Fähigkeiten sei objektiv unmöglich, so dass der Anspruch auf die Gegenleistung, also die Bezahlung, entfalle.

Der BGH meint, dass zwar der Einsatz „magischer“ Kräfte eine unmögliche Sache sei. Trotzdem sei aber der Anspruch auf Entgelt nicht automatisch unwirksam: Erkauft sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolges rational nicht erklärbar ist, so würde es dennoch Inhalt und Zweck des Vertrages sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen.

Zur weiteren Aufklärung hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo auch die Frage nach der Sittenwidrigkeit beurteilt werden solle, weil nicht vergessen werden dürfe, dass sich viele Personen, die derartige Verträge abschließen, in schwierigen Lebenssituationen befinden. An den Verstoß gegen die guten Sitten dürften deshalb keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Dr. Axel Schober

Rechtsanwalt

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