Der Nutzen der Schiedsgerichtsbarkeit

Gerade auch aber nicht nur in internationalen Verträgen bietet Schiedsgerichtsbarkeit eine Reihe wichtiger Vorteile im Vergleich zum staatlichen Gerichtswesen

Arbitration – Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit

In internationalen Verträgen stehen einige juristisch äußerst bedeutsame Regelungen am Schluss des Vertrags. So u.a. die „Arbitration Clause“, also die private Vereinbarung der Parteien, dass statt der staatlichen Gerichte die „Handelsgerichtsbarkeit“, also Schiedsgerichtsbarkeit über spätere Streitigkeiten aus dem Vertrag sowie im Zusammenhang damit entscheiden soll.

Ob dies zu vereinbaren sinnvoll ist ergibt die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der beiden Alternativen: Staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit. Über die Unzuträglichkeiten des innerstaatlichen Gerichtsverfahrens mit seinen Kosten und Fristen, der Verfahrensöffentlichkeit und der häufigen Überlastung der Gerichte muss man nicht viele Worte verlieren. Im Gegensatz dazu bietet Schiedsgerichtsbarkeit einen sozusagen wesentlich individuelleren, schnelleren und verschwiegenen Verfahrensweg, bei dem in Abgrenzung zur diplomatisch vermittelnden Mediation auch ein richtiges, vollstreckbares Urteil herauskommt, das also zu einem Titel führt, der den zwangsweisen Zugriff auf den Schuldner hergibt.

Im internationalen Bereich sind mindestens drei weitere elementare Vorteile zu bedenken: einmal bieten weltweit renommierte Institutionen den Service der Schiedsgerichtsbarkeit (nur z.B. die entsprechenden Einrichtungen in Paris, Wien, Hong Kong, Shanghai und last but not least die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, DIS), wohingegen nicht in jedem Fall sicher ist, ob die staatlichen Gerichte immer die gleiche Gewähr für ein faires Verfahren bieten wie bei uns. Dann kann man den Schiedsrichtern freistellen, auch „ex aequo et bono“, also unter weitergehender Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Handelssitten zu entscheiden, was bei ungewissen staatlichen Rechten einen Pluspunkt darstellt, sind doch die kaufmännischen Vorstellungen davon was gerecht sei global homogener als die juristischen Ausprägungen der einzelstaatlichen Landesrechte. Weiterhin sind schiedsgerichtliche Urteile wegen eines entsprechenden Staatenvertrags global weitaus leichter zu vollstrecken als einzelstaatliche Gerichtsentscheidungen.

Hinzuweisen wäre auf die Nützlichkeit, Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsverfahrenssprache vertraglich einheitlich festzulegen. Es sollten mindestens drei Richter berufen werden, die abschließend entscheiden dürfen sollten, um zu vermeiden, dass eine Partei nur aus „Flucht“ die staatlichen Gerichte dann doch noch anruft.

Doch auch im innerstaatlichen Bereich überwiegen im kaufmännischen Verkehr die Argumente f ü r Schiedsgerichtsbarkeit oftmals die dagegen sprechenden. Der Autor beschäftigt sich seit langer Zeit mit den Methoden der alternativen Streitregulierung (Alternative Dispute Resolution, namentlich Mediation und eben Schiedsgerichtsbarkeit).

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