Confidentiality Agreement
Confidentiality – Vertraulichkeitsschutz und Schutzrechtspolitik
Wissen schafft Macht. Deshalb ist es umkämpft, zuweilen auch unfair. Trotzdem entsteht Gewinn nur durch Vernetzung und Austausch. Damit ist der gravierende Konflikt umrissen zwischen dem Wunsch nach Verschweigen erworbenen Know-hows und entstehender Erfindungen und der Notwendigkeit deren Preisgabe.
Totsicher ist im Leben nur eins, aber absichern muss man sich schon. Der “Andere” ist grundsätzlich frei, mit erworbenen Informationen zu tun was ihm beliebt, von gewissen wettbewerbsrechtlichen Einschränkungen abgesehen (wie sklavischer Nachbau). Deshalb ist es sinnvoll zu Beginn des Austauschs vertragliche Verhaltenspflichten festzulegen, mit einer Information vertraulich umzugehen und/oder nur eine bestimmte Verwendung damit anzustellen oder vorbehaltlich ausdrücklicher Erlaubnis damit gar keine Verwendung anzustellen, sie insb. nicht egoistisch zu vermarkten. Dazu dienen mehr oder weniger ausführliche vertragliche Festlegungen, die Spielregeln schaffen. Wie so ein “Vertraulichkeits-Vertrag” aussehen sollte orientiert sich an den Notwendigkeiten des Einzelfalls. Bei einer F+E-Zusammenarbeit wird er anders aussehen als etwa bei einer zündenden Werbeidee. Die Probleme beginnen schon mit der Festlegung dessen, was als “geheim” anzusehen ist, denn schon hier besteht die Gefahr Vertrauliches weiterzugeben. Die Festlegung, wie der andere mit den Informationen umgehen darf bzw. soll muss präzise, gleichzeitig aber auch umfassend genug sein, um verbotene Weitergaben und Verwendungen auszuschließen. Die Weitergabe an Mitarbeiter muss bedacht werden. Auch die Frage, wie etwa im Ausland eine Kontrolle der Einhaltung geschaffen werden kann, z.B. durch Einsichtnahmebefugnisse bestimmter zur Verschwiegenheit verpflichteter Personen. Ebenso die “Rückgabe” der Informationen und zukünftige Unterlassungspflichten. Die Festlegungen sollten durch ein Vertragsstrafen-Versprechen untermauert sein, die am ehesten der nicht unterschrieben wird, der böse Absichten hegt. Inhaltlich kann eine Vertraulichkeitsvereinbarung lang oder kurz formuliert sein, immer muss sie präzise zum Fall passen und rechtlich stichhaltig sein.
Für einen besseren Schutz ist unbedingt zu einer ergänzenden, intelligenten Schutzrechtspolitik zu raten. Dazu gehört, im Zielland aber auch in strategisch verbundenen Ländern, alle sinnvollen und nützlichen gewerblichen Schutzrechte anzumelden, die dem Anderen eine Vermarktung oder weitestmöglich die Nachentwicklung untersagen oder zumindest erschweren.
Wer diese grundlegenden Überlegungen nicht berücksichtigt und juristisch fundiert umsetzt handelt in allergrößtem Maße fahrlässig bis hin zur Existenzgefährdung, etwa aber nicht nur in der Start-up-Phase des Unternehmens.
© Dr. Axel Schober, Rechtsanwalt, Dresden