CISG - Pro UN - Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht wird häufig ausdrücklich abbedungen. Wieso? Es ist ein vorzügliches, international kompatibles, gestaltungsfähiges Instrument

CISG – Ein Plädoyer für die Anwendung des UN-Kaufrechts

Auf Beschluss der UN vom 16.12.1978 wurde eine „gesetzgebende“ Versammlung nach Wien einberufen, um ein international einheitliches Kaufrecht zu schaffen, unter Einbeziehung von Rechtsgedanken aus aller Welt. Bisher haben weit über 60 der wichtigsten Industriestaaten, darunter u.a. auch China und die USA, diese Vorschriften in ihr nationales Recht umgesetzt.

Das UN-Kaufrecht regelt in einer für den deutschen Geschäftsmann sehr nachvollziehbaren Weise die meisten der bedeutsamen Fragen im Zusammenhang mit einem Warenverkauf an einen Partner, der in einem anderen Vertragsstaat seine Niederlassung hat. Nur einige sehr wichtige Fragen werden vom UN-Kaufrecht nicht geregelt, so z.B. die Existenz der Partei, Eigentums- oder Produkthaftungsfragen, betreffend Körperverletzung sowie Tod wegen der Ware.

Anders als bei uns reisen selbst wichtige Erklärungen, wie Kündigungen, auf Risiko des Empfängers, solange die Erklärung nur „zugangsfähig“ abgesendet wurde. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sehr aufzupassen, weil man Gefahr läuft, dass die AGB der Partei, die zuletzt auf die Einbeziehung ihrer AGB besteht, Vertragsbestandteil werden, wenn man dem nicht nachdrücklich genug widerspricht, insbesondere mit Erfüllungshandlungen beginnt (theory of the last shot).

Daraus ist zweierlei ableitbar: Zum einen gibt es zwar schon relevante Unterschiede zum deutschen Recht, andererseits aber sollten diese nicht überschätzt werden. Zudem beinhaltet das UN-Kaufrecht allerlei verbindliche Regeln zum „allgemeinen Vertragsrecht“, und das ist, wie die alltägliche Praxis zeigt, im internationalen Verkehr ganz außerordentlich vorteilhaft.

Im Hinblick auf den Leistungsaustausch (Ware gegen Geld) selbst kann man festhalten, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erfüllung besteht. Dies klingt selbstverständlich, ist es aber in den anglo-amerikanisch geprägten Ländern nicht. Dort können auch die Gerichte den Anspruch auf Erfüllung schlichtweg ablehnen. Der  Leistungsaustausch hat Zug um Zug zu erfolgen. Wenn die Befürchtung der Nichterfüllung besteht, kann man die Leistung zurückbehalten, was auch schon bei einer Vermögensverschlechterung auf der anderen Seite möglich ist.

Wesentliches Mittel zur Regulierung von Leistungsstörungen ist der Schadenersatzanspruch, wobei der Schaden grundsätzlich auf vorhersehbare Schäden beschränkt ist und sich am Deckungskauf orientiert. Oder, wenn kein Deckungskauf vorgenommen wird, am abstrakten Marktpreis. Eine Garantiehaftung gibt es nicht, sondern bei mangelnder Einflussmöglichkeit wird man von der Schadenersatzpflicht frei. Bei einem wesentlichen Vertragsbruch kann auch die Vertragsaufhebung verlangt werden, was aus deutscher Sicht heute ebenfalls leicht nachvollziehbar ist.

Wenn aus Platzgründen an dieser Stelle selbstverständlich auch nicht auf alle Details des UN-Kaufrechts eingegangen werden kann und man selbstverständlich bei der Vertragsgestaltung seine Position noch detailliert ausfeilen wird, so verdient es doch ganz entschieden festgehalten zu werden, dass hier ein ausführliches und nachvollziehbares Regelungswerk vorliegt. Warum das UN-Kaufrecht von so vielen Rechtsanwendern praktisch ausgeschlossen wird, ist angesichts dessen überhaupt nicht nachvollziehbar. Wenn man einige Dinge im Vertrag konkret regelt, hat man ein ganz vorzügliches Reglement in Händen für die rechtliche Abwicklung des internationalen Kaufgeschäfts.

Für die rechtswissenschaftliche Vertiefung sei hingewiesen auf den m.E. wirklich exzellenten Artikel von J. Meyer, UN-Kaufrecht in der deutschen Anwaltspraxis, Rabels Zeitschrift, 2005, 457 ff.

Dr. Axel Schober

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