Alles erlaubt im Business?

Eine Betrachtung zur Problematik wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen

Bekanntlich gibt es für die Steuerung menschlichen Verhaltens verschiedene Quellen. Verträge sind eine solche, aber auch Gesetzesvorgaben, man denke nur ans Strafrecht. Zu den verhaltenssteuernden Gesetzen gehört das sog. „Wettbewerbsrecht“ (namentlich das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, welches in diesem Sommer novelliert wurde). Danach stehen einem Wettbewerber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, wenn gegen bestimmte Gesetzestatbestände verstoßen wurde. Weil die Tatbestände ziemlich allgemein gehalten sind kommt der Rechtsprechung im Einzelfall erhebliche Bedeutung zu.

Das Problem ist, dass speziell in Ostdeutschland viele Unternehmer das Gesetz kaum kennen und erst in Berührung kommen, wenn sie abgemahnt werden. Das ist meistens ziemlich kostspielig (wegen der Abmahnkosten) und verursacht erheblichen Ärger, der bis zur Existenzgefährdung gehen kann (Kosten für Werbekampagnen, Streit um Zulässigkeit bestimmter Produkte oder gar eines Namens).

Ich will die Denkweise an einem aktuellen Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlichen: Laut Bundesgerichtshof vom Januar 2004 muss ein Verkäufer streng auf die Preise eines Herstellers (für Autoradios) achten, wenn er mit Preisangaben Werbung macht und angibt, seine Preise lägen unter den unverbindlichen Preisen des Herstellers. Sein Pech war, dass der Hersteller inzwischen seine Preise geändert hatte, die Werbung also irreführend geworden war.

Nun ist es so, dass sich sowohl Abmahnvereinigungen verschiedener Art als auch einige sehr eifrige Rechtsanwälte auf die Fahnen geschrieben haben, mit Argusaugen über den Markt zu wachen und Verstöße gegen des UWG zu verfolgen. Das kann selbstverständlich in vielen Fällen durchaus seriös und zum Teil auch notwendig sein. Es ist aber zu warnen vor Abmahnungen, die nur um der Abmahngebühren willen vorgenommen werden. Es ist in jedem einzelnen Fall differenzierend zu prüfen was erlaubt ist und was ein Verstoß gegen das Gesetz war.

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