Abmahnwahnsinn!

Wo ist die Grenze zwischen berechtigten wettbewerbsrechtlichen  Abmahnungen und übler Geldeintreiberei? Und wie lautet das Recht? Keiner weiß!

Das Recht des Warenvertriebs im Internet ist außerordentlich komplex. Während ein Kaufmann früher vielleicht mit den Leuten am Ort oder mit bestimmten Wettbewerbern zu tun hatte, die man in der Branche schon kannte, eröffnet das Internet (nicht nur) in ganz Deutschland den Vertrieb und begründet die dementsprechende Angreifbarkeit. So beauftragen angeblich Wettbewerber im Südwesten der Republik Anwälte im Nordosten mit der Überprüfung des Inhalts von Homepages – und wegen der unmöglichen gesetzlichen Lage und Rechtsprechung findet man da auch fast immer etwas zum Abmahnen, sei es das Impressum oder gerne auch die Widerrufsbelehrung. Ein beliebtes Hobby ist es darauf hinzuweisen, dass die Belehrung des Käufers in Textform erfolgen muss und die Widerrufsfrist im konkreten Fall nicht zwei, sondern vier Wochen beträgt.

Weil vor Zeiten kein Mensch mehr verstand, was gemeint war, hat der Gesetzgeber eine Verordnung erlassen, wie so eine Musterwiderrufsbelehrung aussehen soll. Wer  glaubt, jetzt sei alles im Lot, irrt gewaltig. Bei den Verstößen gegen die Impressumsspflicht gibt es Ernstzunehmende, die so etwas für geringfügig halten und eine Abmahnung für unbegründet; ein Risiko bleibt trotzdem. Bei der Widerrufsbelehrung – um bei diesem Beispiel zu bleiben – wird das Landgericht Halle (11.12.2006) zitiert, und zwar mit der „Unfähigkeit der obersten Bundesorgane sinnvoll aufeinander abgestimmte Normen zu erlassen“. Toll!

Eine beachtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 03.08.2007 (6 U 60/07) beweist, dass die Gerichte teilweise auch versuchen, vernünftige Lösungsansätze zu finden. Ich habe aber keinen Zweifel daran, dass die Dinge weiterhin sehr problematisch bleiben werden.

Der einzige sinnvolle Rat: Lassen Sie schnellstmöglich vom Anwalt Ihres Vertrauens Ihre Homepages rechtlich überprüfen!

RA Dr. Axel Schober

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