It's good when a lawyer speaks the same language as you do. But even better when he thinks like you do.

Fachbeiträge

Welche Gewährleistungsregeln gelten, wenn sämtliche Geschäftsanteile / Aktien eines Unternehmens gekauft werden (Sharedeal) und mit dem Unternehmen etwas nicht stimmt?

Dies ist ein Aufruf dazu, sich zu diesem Thema einmal deutliche Gedanken zu machen.

Unter dem Stichwort "ForderungsSicherungsGesetz" treten ab dem 01.01.2009 einige für die strategische Planung des Bauunternehmers sehr wichtige Änderungen in Kraft. Unter anderem... Wer meint, im Baurecht seien die Dinge klar und einfach, irrt. Leider hält das Gesetz nicht wenige Fallstricke bereit. Ab 01.01.2009 wird sich einiges ändern, unter anderem:

So alt wie die Geschichte von Hase und Igel ist der Streit, wann eine Bank ihre Kunden auf Risiken eines finanzierten Geschäfts hinweisen muss. Dazu hier eine aktuelle Entscheidung des BGH.

Eine alte Geschichte erhält ein neues Blatt (siehe auch schon den Artikel hier vom 14.12.2007).

Wer über das Internet Wahren vertreibt muss den einkaufenden Verbraucher über die gesetzlich eingeräumten Widerrufsrechte belehren und zwar korrekt. Wie, das weiß kein Mensch. Davon lebten nicht zuletzt Heerscharen abmahnwütiger Übelfinke.

Was aus den Risiken des US Pre-Trial-Discovery zu lernen ist. Die Scheu vieler vor dem US-amerikanischen Rechtssystem kommt nicht vom „materiellen“, sondern dem Verfahrensrecht her. Dabei geht im US-Gerichtsverfahren der mündlichen Verhandlung eine Vorphase voraus, in der die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweise präsentieren, wobei sie auch verlangen können, dass die Gegenseite Beweise vorlegen soll, z.B. und insbesondere den E-Mail-Verkehr intern zwischen Geschäftsführung und technischer Abteilung (sog. „Pre-Trial-Discovery“).

Wo ist die Grenze zwischen berechtigten wettbewerbsrechtlichen  Abmahnungen und übler Geldeintreiberei? Und wie lautet das Recht? Keiner weiß!

German Indian Contracts – Aspects of professionell Drafting. Was ist bei der Abfassung von Verträgen mit Indien zu beachten? Eine kleine Auswahl. Die professionelle Gestaltung internationaler Wirtschaftsverträge, das ist am Beispiel Deutschland – Indien exzellent zu verfolgen, kommt ganz ohne den Blick auf einige Hintergrunddaten nicht aus.

 

Der beliebte Spruch: „Damit werden Sie eine Menge wunderbarer Dinge erleben, aber nicht jedes wird Ihnen gefallen!“ trifft auch bei der Ltd. zu.

 

Zwei Entscheidungen zur Vermarktungsfähigkeit "gebrauchter" Software sorgten in 2006 für Aufsehen. Sie gemahnen zur Vorsicht!

Der Hersteller von Software ist als Inhaber der Urheberrechte daran interessiert, dass auch ein als „Standardsoftware“ verkauftes Computerprogramm möglichst wenig seine Kreise zieht. Der Aufwand für die Herstellung innovativer Software ist wirtschaftlich ohnehin nur dann zu rechtfertigen, wenn das Gesetz exklusive Vertriebsrechte vorsieht.

Eine Übersicht über einige ausgewählte Themenbereiche. China Business Information. Gesellschaftsrecht - Personengesellschaften. - Nach dem neuen Partnership Enterprise Law können nunmehr chinesische Gesellschaften eine Kommanditgesellschaften gründen. Bislang gab es nur die Möglichkeit der oHG.

Aus HGB und AO ergibt sich, namentlich als Grundlage für Betriebsprüfungen des FiA, die Pflicht zur Archivierung von E-Mails.

Ein genauerer Blick auf das neue Antidiskiminierungsgesetz bzw. AGG offenbart viele Ungewissheiten, ausser der, dass es missbraucht werden wird.

Im Managermagazin vom Oktober 2006 findet sich auf der Seite 210 f. ein meines Erachtens vorbildlicher und absolut zutreffender Artikel über das so genannte „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG“, und zwar unter der zutreffenden Überschrift „Absurditätenkabinett“

Bericht über die Aktivitäten des DCZL, Arbeitsgruppe Recht und Steuern. GERMAN CHINESE CENTER IN LEIPZIG - DCZL. Dear [Reader], as requested by you and also with great pleasure I would like to give herewith a written statement on the intention of the “WORKING GROUP TAX AND LEGAL” of the German – Chinese – Center in Leipzig (hereinafter referred to as “DCZL”).

Der nachfolgende Beitrag bildet den Hintergrund des gleichnamigen Vortrags des Autors auf der Fachmesse "Haus 2006" in Dresden.

Vorbemerkung – Zur Vorsicht!

Die nachfolgenden Berichte stellen jeweils nur eine kurze, knappe Zusammenfassung von ausführlichen Entscheidungen dar. Die Zusammenfassung wurde dabei aus subjektiven Gesichtspunkten zusammengestellt. Sie dient definitiv nicht dem Zweck im Einzelfall Rechtsratschläge zu erteilen, sondern stellt lediglich den Hintergrund dar für den Vortrag des Autors auf der Fachmesse.