It's good when a lawyer speaks the same language as you do. But even better when he thinks like you do.

Fachbeiträge

Was macht COVID-19 eigentlich mit Ihren Verträgen? Das hängt zunächst vom anwendbaren Recht ab, wobei wir einen Blick auf das kontinentale Recht (z.B. Deutschland), das Common Law (z.B. UK, USA, oftmals im Mittleren Osten sowie in Asien, Teilen Afrikas und Indien), das UN-Kaufrecht (CISG) und auch einen nach China werfen wollen.

Das EU-Vertragsrecht (als Gesamtheit vereinheitlichter Regelungen, die für das gesamte EU Gebiet gelten) und das englische nationale Recht gehen zwar auf gemeinsame, römisch-rechtliche Wurzeln zurück, lassen sich aber mit zwei Tankern vergleichen, deren Kurs während der EU-Zugehörigkeit Großbritanniens parallelgeschaltet war und die sich dabei auch inhaltlich angenähert haben, die sich nunmehr aber voraussichtlich zunehmend voneinander entfernen werden.

Auf die rechtlichen Hintergründe der Krisenbewältigung wurde bereits früher hingewiesen (Unternehmen können diesen Beitrag gerne beim Unterzeichner nochmal abrufen). Die vorgeschlagene Strategie des doppelten proaktiven Vorgehens hat sich in der Praxis in den letzten Monaten überaus bewährt.

Axel Schober spendet bei Sonnenstrahl e.V. (Foto nach dem "weiterlesen"-Klick)

An dieser Stelle wurde bereits vor einiger Zeit auf die begrenzende Rolle interkultureller Differenzen bei Projekten zur internationalen Zusammenarbeit hingewiesen, weshalb ich an dieser Stelle nur noch einmal an diese wichtige Problematik erinnern möchte.

Drei Dimensionen sind gleichzeitig zu beachten: Recht, Wirtschaft und Psychologie. Sicher, wer das Recht nicht zuverlässig beherrscht kann nicht mitreden.

Zumindest ein Gutes hatte der alte British Commonwealth of Nations: unsere englischen Nachbarn hinterließen in den betreffenden Ländern ihr Rechtssystem. Da dieses wie unseres auf dem Römischen Recht gründet ist es uns jedenfalls nicht kategorisch fremd. Und wo studierte die indische Elite? Deshalb auch sind für Indien, der britischen Rechtstradition folgend, ausgefeilte  Vertragswerke besonders wichtig.

Der Handel mit gebrauchten Lizenzen für Software ist ein altes Problem. Geklagt hatte Oracle, die ihre Software zu 85 % per Download über das Internet vertreibt und dazu über das Internet unter „Rechtseinräumung“ einen Lizenzvertrag mit dem Kunden für die individuelle Nutzung abschließt, gegen einen Händler mit Softwarelizenzen für „gebrauchte Software“.

Wer meint oder behauptet, das verschiedene Recht in den europäischen Staaten sollte vom Geschäftsverkehr mit unseren europäischen Partnern abhalten, irrt gewaltig. Das heißt nicht, dass man nicht genau hinsehen muss, aber das gilt so auch schon für das interne nationale Recht.

Sehr merkwürdige Entscheidungen werden in der Rechtsprechung oftmals gefällt, wenn es darum geht zu beurteilen, ob irgendetwas sittenwidrig sei oder nicht.

Das Bild Chinas in den Medien wandelt sich konstant, doch gibt es auch Konstanten. Schlafender Riese, Hoffnungsträger der Weltwirtschaft, Retter der Automobilindustrie, Hochburg der Industriespionage. In jedem Fall ein faszinierendes tolles Land, in etlichem sogar Vorbild, z.B. in puncto Konsequenz.

Vor ca. 14 Tagen passierte Folgendes: Ein Mandant, Rentner, hatte mit seinem Sohn, der vorübergehend als Ingenieur in Indien weilte, call by call telefoniert. Dafür sollte er 1.600,-- € zahlen. Er fand heraus, dass dies das 16 – 100 fache des marktüblichen Preises ist. Das ist Wucher, nach der einschlägigen Regelung des § 138 BGB (der Bundesgerichtshof lässt den Wucher beim Doppelten des marktüblichen Preises liegen).

Bei Mängeln einer Werkleistung ist eine Klage auf Feststellung der Mangelhaftigkeit nicht vorschnell abzuweisen.

Das OLG Dresden hatte entschieden, dass der Auftraggeber keine Klage auf Feststellung der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung erheben könne, weil es ihm zuzumuten sei, den Eintritt des Schadens abzuwarten und sodann Gewährleistungsansprüche klageweise geltend zu machen. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Mangelhaftigkeit sei nicht gegeben.

Das OLG München beschloss am 22.02.2010, dass im Anmeldeverfahren für einen Eintrag ins Handelsregister das Registergericht weitgehende Prüfungsrechte und -pflichten hat, die das Ziel verfolgen, zum Schutz des Rechtsverkehrs unrichtige Ein­tragungen im Handelsregister möglichst zu vermeiden. Insofern ist es in der Praxis nicht immer ganz leicht, eine im Handelsregister eintragungspflichtige Tatsache dort auch hineinzubekommen, so dass man zuweilen auf die Erfahrung und Effizienz des Notars durchaus angewiesen ist.

Das Bundesarbeitsgericht entschied unter dem Aktenzeichen 9 AZR 184/09, dass ein Arbeitgeber bei Auskünften, die er seinen Arbeitnehmern gibt, die vertragliche Nebenpflicht hat, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein.